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Neues zum Vergabebeschleunigungsgesetz – Losbildungsgebot
Mit Spannung hatten die Kolleginnen und Kollegen aus dem Vergaberechtsteam auf die weiteren Lesungen zum Vergabebeschleunigungsgesetz gewartet, nachdem auf dem Vergabekongress in der MHP-Arena am 14. April 2026 noch Unklarheit über mögliche Anpassungen am Gesetzentwurf bestand. Daher musste sich der entsprechende Vortrag auf dem Kongress mit der Darstellung eines relativ alten Zwischenstands des Gesetzentwurfs vom 1. Oktober 2025 begnügen.
Man munkelte, es gebe insbesondere beim Losbildungsgebot noch Diskussionsbedarf beim Gesetzgeber. In den letzten Wochen ging dann alles recht schnell. Einem Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 21. April 2026 folgten die zweite und dritte Lesung am 23. April 2026 im Bundestag, in denen der Gesetzentwurf entsprechend des Änderungsantrags beschlossen wurde. Ausstehend ist nun nur noch die Zustimmung des Bundesrats, die voraussichtlich im Mai erfolgen wird.
Als der Änderungsantrag mit den neuen Anpassungen am Vergabebeschleunigungsgesetz kursierte und der wohl finale Stand ersichtlich wurde, fiel die erste Reaktion etwas ernüchternd aus. Spontan kommentierte ein Kollege leicht zynisch:
Wenn jeder an sich selbst denkt, ist an alle gedacht!
Hintergrund waren die zuletzt immer wieder diskutierten möglichen Änderungen am Losbildungsgebot des § 97 Abs. 4 GWB. Im Gespräch war beispielsweise eine Senkung des Rechtfertigungsaufwands für die gesamthafte Vergabe durch Ersetzung des „Erforderns“ von wirtschaftlichen und technischen Gründen in § 97 Abs. 4 S. 3 GWB durch eine weichere Formulierung, die den Auftraggebern insgesamt mehr Spielraum bei der Losbildung gelassen hätte. Das Losbildungsgebot ist ein Bereich, in dem der deutsche Gesetzgeber strengere Vorgaben macht, als es die europäischen Vergaberichtlinien zwingend vorgeben. Daher hätte der deutsche Gesetzgeber beim Losbildungsgebot ausnahmsweise auch ohne Mithilfe des europäischen Gesetzgebers umfangreichere Entlastungen bzw. Handlungsspielräume für die öffentlichen Auftraggeber vorsehen können.
Tatsächlich wandert das Losbildungsgebot nun im Gegensatz zum bisherigen Gesetzentwurf lediglich von § 97 Abs. 4 GWB in den neu geschaffenen § 97a GWB. Im Grundsatz gilt nach § 97a Abs. 2 GWB weiterhin, dass mehrere Teil- oder Fachlose nur zusammen vergeben werden dürfen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies „erfordern“.
Neue, spezifische Ausnahmen soll nur § 97a Abs. 3 GWB enthalten.
Mehrere Lose dürfen demnach auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern.
Dies betrifft aber nur die Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert (netto) das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder die speziell definierte Verkehrsinfrastruktur (insbesondere Bundesfernstraßen, Bundeswassertraßen und Flugplätze nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) betreffen.
Nach der Gesetzesbegründung dürfen diese Gründe nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Die Dringlichkeit eines Infrastrukturvorhabens, welche einen zeitlichen Grund im Sinne des § 97a Absatz 3 darstellt, könne dabei vorliegen, wenn ohne Durchführung des Infrastrukturvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten sei.
Im Gegensatz zum bisherigen Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes vom 1. Oktober 2025 ändert sich nur, dass der zu erreichende Schwellenwert für die Ausnahme vom Losbildungsgebot vom vorher Zweieinhalbfachen auf das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 gesenkt wurde. Zudem wurde die Regelung um spezielle Verkehrsinfrastrukturprojekte ergänzt, die aufgrund der Definition dieser Projekte ganz wesentlich den Bund betreffen werden.
Gemeinden und Landkreise profitieren von diesen letzten Änderungen am Vergabebeschleunigungsgesetz in Bezug auf das Losbildungsgebot kaum.