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Neues im Batterierecht: Digitaler Batteriepass und Lieferkettensorgfaltspflichten

Fachbeiträge
Neues im Batterierecht: Digitaler Batteriepass und Lieferkettensorgfaltspflichten

Die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien („EU-BattVO“) hat viele weitreichende Änderungen im Batterierecht mit sich gebracht. Im kommenden Jahr stehen zwei weitere bedeutende Neuerungen vor ihrem Geltungsbeginn: Ab dem 18.02.2027 müssen Wirtschaftsakteure, die bestimmte Batterien (z.B. Elektrofahrzeugbatterien) erstmals auf dem Markt der Europäischen Union bereitstellen, einen digitalen Batteriepass für die Batterien zur Verfügung zu stellen. Ab dem 18.08.2027 treffen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, spezielle Lieferkettensorgfaltspflichten.

Digitaler Batteriepass als Informationsträger und digitaler Produktpass

Vielen Unternehmen sind die Kennzeichnungspflichten nach verschiedenen Rechtsakten der Europäischen Union bereits ein Begriff. Sie existieren etwa im EU-Verpackungs- und im EU-Maschinenrecht und dienen der Bereitstellung bestimmter Produktinformationen. Mit der EU-Ökodesign-Verordnung hat der Gesetzgeber entschieden, bestimmte Produkt-informationen zu digitalisieren und für möglichst viele Produkte in einem sogenannte „digitalen Produktpass“ zur Verfügung zu stellen. Im Batterierecht geschieht dies über den speziell geregelten „digitalen Batteriepass“. Danach ist jeder Batterie ein individueller digitaler Datensatz zugeordnet, der über einen Datenträger (z.B. QR-Code) abrufbar ist.

Inhalt des digitalen Batteriepasses und Zugangsberechtigungen

Der Batteriepass enthält alle wesentlichen Informationen über den Erzeuger der Batterie, die Batteriekategorie, ihre chemischen Zusammensetzung, ihre Lebensdauer, ihre Kapazität, ihren CO2-Fußabdrucks sowie bezüglich ihrer Entsorgung, ihrer Reparatur und ihres Recyclings. Die meisten der enthaltenen Informationen müssen öffentlich zugänglich sein. Es gibt jedoch auch Informationen, die nur bestimmten Personen zugänglich sein sollen. Hierzu zählen etwa Informationen zur konkreten Zusammensetzung der Batterie, zum Alterungszustand, zur Anzahl der Lade- und Entladezyklen, zu Teilenummern von Komponenten und Kontaktdaten von Ersatzteillieferanten, zur Demontage der Batterie sowie zu Sicherheitsmaßnahmen. Hintergrund dessen ist u.a., dass gerade diese Informationen wirtschaftlich besonders sensibel sind und deshalb ausschließlich Personen mit einem berechtigten Interesse (z.B. Reparaturbetriebe und Recyclingunternehmen) sowie die Europäischen Kommission und/oder die Marktaufsichtsbehörden Zugang hierzu erhalten sollen. 

Anwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichten

Während im nationalen Recht bereits das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bekannt ist, hält die EU-BattVO eigene, spezielle Lieferkettensorgfaltspflichten bereit. Diese gelten für Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen und im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro erzielt haben oder einer aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 40 Mio. Euro auf konsolidierter Basis überschreitet.

Inhalt der Lieferkettensorgfaltspflichten

Die Lieferkettensorgfaltspflichten nach der EU-BattVO adressieren u.a. Umweltrisiken wie Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung. Adressiert werden außerdem Aspekte wie Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierung, gewerkschaftliche Freiheiten sowie die Rechte indigener Völker. Die genannten Sozial- und Umweltrisiken verbindet die EU-BattVO mit bestimmten Batterie-Rohstoffen (Kobalt, Grafit, Lithium, Nickel, bestimmte chemische Verbindungen), deren Abbau regelmäßig zu ihrer Entstehung beiträgt. Betroffene Wirtschaftsakteure müssen eine Ermittlung und Bewertung der in ihrer Lieferkette bestehenden Sozial- und Umweltrisiken vornehmen. Mit Blick auf die ermittelten Risiken gilt es sodann eine Unternehmensstrategie zur Risikominderung und -minimierung zu etablieren, die u.a. bestimmte Informations-, Überwachungs- und Berichtspflichten umfasst. Ferner müssen Personen aus der Unternehmensführung mit der Überwachung der Unternehmensstrategie betraut werden und es muss ein Beschwerdemechanismus, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Risikoerkennung eingerichtet werden. Die Einhaltung der Lieferkettensorgfaltspflichten nach der EU-BattVO wird u.a. durch eine unabhängige, notifizierte Stelle überprüft. Fällt die Überprüfung positiv aus, so erteilt die notifizierte Stelle eine Genehmigung.

Risiko bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der EU-BattVO drohen Bußgelder und/oder ein Vertriebsverbot oder gar Produktrückrufe. Im Falle eines Verstoßes gegen die Lieferkettensorgfaltspflichten ist das für die Marktüberwachung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darüber hinaus ermächtigt, Betriebsangehörige vorzuladen und bestimmte Maßnahmen zwecks Einhaltung der Pflichten anzuordnen.

Fazit

Wirtschaftsakteure sollten sich möglichst früh mit den bald geltenden Pflichten auseinander-setzen, um Sanktionen zu vermeiden und eine möglichst effiziente Umsetzung der neuen Regeln im Unternehmen zu gewährleisten.

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