Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden oder zum Telefon greifen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630: Anpassungsdruck für bestehende Betrauungsakte der öffentlichen Hand?

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630: Anpassungsdruck für bestehende Betrauungsakte der öffentlichen Hand?

Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630 ist seit dem 8. Januar 2026 anwendbar und ersetzt den bisherigen DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2012/21. Für Kommunen und kommunale Unternehmen ergeben sich daraus neue beihilfenrechtliche Spielräume, zugleich entsteht dadurch aber Überprüfungs- und Anpassungsbedarf für bestehende Betrauungsakte.

Beihilfenrechtlicher Rahmen

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen für Unternehmen grundsätzlich unvereinbar mit dem Binnenmarkt, sofern sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Erfüllt eine Maßnahme diese Voraussetzungen, unterliegt sie dem Notifizierungs- und Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV. Nicht genehmigte Beihilfen sind regelmäßig rechtswidrig und können Rückforderungsansprüche auslösen.

Eine zentrale Ausnahme gilt für Ausgleichsleistungen zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind. Werden die Voraussetzungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses eingehalten, entfällt die Notifizierungspflicht.

Übergangsregelung

Der neue Beschluss sieht eine zweijährige Übergangsfrist vor. Betrauungsakte, die auf Beihilferegelungen beruhen, welche ihrerseits auf dem alten DAWI-Freistellungsbeschluss basieren, behalten ihre Freistellungswirkung bis zum 8. Januar 2028. Ab dem 9. Januar 2028 entfällt diese Wirkung.

Eine Ausnahme gilt für soziale Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere klassische soziale Dienstleistungen und sozialen Wohnraum. In diesen Fällen bleibt die Freistellungswirkung bis zum Ende der jeweiligen Betrauung bestehen – dies gilt ausdrücklich auch für Einzelbeihilfen.

Die Regelung wirft jedoch Auslegungsfragen auf. Aus der ausdrücklichen Erwähnung von Einzelbeihilfen im sozialen Bereich könnte im Umkehrschluss folgen, dass Einzelbeihilfen außerhalb dieses Bereichs etwa in der Energieversorgung, Infrastruktur oder bei wirtschaftsnahen Tätigkeiten nicht von der Übergangsregelung erfasst sind und bestehende Betrauungsakte ab 2028 neu gefasst werden müssen.

Zugleich entfällt allerdings die frühere Zitierpflicht des alten DAWI-Freistellungsbeschlusses. Bestehende Betrauungsakte können daher grundsätzlich fortgelten, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses entsprechen. Eine systematische Überprüfung ist dennoch dringend zu empfehlen.

Wesentliche Neuerungen

Der DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630 beinhaltet mehrere für die Praxis relevante Anpassungen. So steigt beispielsweise die zulässige durchschnittliche Ausgleichshöhe von 15 auf 20 Millionen Euro pro Jahr und bezieht sich nun auf das Unternehmen oder den Unternehmensverbund. Zudem wird der Unternehmensbegriff präzisiert, da nun ausdrücklich auf die DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2832 für verbundene Unternehmen verwiesen wird. Zudem wird die Überkompensationskontrolle flexibilisiert. Anstelle einer Prüfung alle drei Jahre ist nun ein Fünf-Jahres-Rhythmus zulässig. Unter engen Voraussetzungen kann eine Ex-post-Kontrolle entfallen, sofern dies im Betrauungsakt klar geregelt ist.

Erweiterter Anwendungsbereich

Erstmals wird auch erschwinglicher Wohnraum ausdrücklich als DAWI anerkannt. Neben sozial benachteiligten Haushalten können auch Haushalte mit mittlerem Einkommen begünstigt werden, sofern ein Marktversagen nachgewiesen wird. Ausgleichsfähig sind unter anderem Bau- und Sanierungskosten, der Grundstückserwerb sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Herstellung der Barrierefreiheit. Daneben bestätigt der Beschluss weitere DAWI-Bereiche wie soziale Dienstleistungen, das Gesundheitswesen, kritische Arzneimittel sowie Flughäfen und Häfen.

Fortgeltende Anforderungen und Transparenz

Die grundlegenden beihilfenrechtlichen Leitplanken im DAWI-Bereich bleiben unverändert. Dazu zählen insbesondere die Trennungsrechnung, die Vermeidung von Überkompensationen und eine externe Kontrolle. Ab dem 1. Januar 2028 unterliegen Ausgleichsleistungen von mehr als einer Million Euro erweiterten Transparenzpflichten. Sie müssen dann in einem zentralen Beihilfenregister veröffentlicht werden.

Fazit

Der DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630 erweitert die beihilfenrechtlichen Gestaltungsspielräume, erhöht jedoch zugleich den Anpassungsdruck für bestehende Betrauungsakte. Kommunen und kommunale Unternehmen sollten ihre Regelungen frühzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um auch künftig rechtssichere Finanzierungs- und Organisationsmodelle sicherzustellen.

Zurück