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Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht ab 1. Januar 2026

Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht ab 1. Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 werden neue, leicht nach unten angepasste Schwellenwerte im Vergaberecht in Kraft treten. Sie werden für alle Vergabeverfahren gelten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 eingeleitet werden. Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre überprüft und angepasst.

Erst ab Erreichen bzw. Überschreitung der vorgegebenen Schwellenwerte sind öffentliche Aufträge und Konzessionen europaweit auszuschreiben. Werden die geltenden Schwellenwerte nicht erreicht, ist die Anwendung des EU-Vergaberechts ausgeschlossen und es gelten die nationalen Vergabevorschriften.

Ab 1. Januar 2026 gelten folgende Schwellenwerte in EUR netto:

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

  • Für obere und oberste Bundesbehörden gilt nun ein Schwellenwert von 140.000 Euro (bisher 143.000 Euro).
  • Für sonstige öffentliche Auftraggeber liegt der Schwellenwert bei 216.000 Euro (bisher 221.000 Euro).
  • Für Sektorenauftraggeber beträgt der Schwellenwert 432.000 Euro (bisher 443.000 Euro).

Bauaufträge

  • Für alle öffentlichen Auftraggeber sowie Sektorenauftraggeber gilt ein Schwellenwert von 5.404.000 Euro (bisher 5.538.000 Euro).

Konzessionsvergaben

  • Auch hier liegt der Schwellenwert bei 5.404.000 Euro (bisher 5.538.000 Euro).

Keine Veränderung ergibt sich bei den Schwellenwerten in Höhe von EUR 750.000,00 für öffentliche Auftraggeber bzw. EUR 1 Mio. für Sektorenauftraggeber im Bereich der Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen.

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