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Manchmal bestellt man doch mehr, als man eigentlich beabsichtigt

Manchmal bestellt man doch mehr, als man eigentlich beabsichtigt

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 5.11.2025, Az. 11 U 138/23 (unter anderem) Folgendes entschieden:
Werden im Rahmen der Baugenehmigung für ein Gebäude auch Anforderungen an Außenanlagen gestellt, die bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (hier: Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen sowie notwendigen Stellplätzen), ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen der Freianlagenplanung zumindest konkludent vom Architektenvertrag erfasst sind.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mündlich mit Architektenleistungen für eine Halle auf dem Betriebsgelände des AG. Beauftragt war unstreitig (mündlich) nur die Planung für eine vom AN zu planende Halle. Die Freianlagen oder zugehörige Verkehrsanlagen waren nicht ausdrücklich beauftragt. 

Der AN vertrat die Auffassung, er habe notwendige Zufahrts- und Außenanlagen für die Halle mit planen müssen. Denn hierbei handele es sich um notwendige Bestandteile der gewünschten Baugenehmigung für die Halle. Die Notwendigkeit, insofern die Freianlagen mit zu planen, ergebe sich auch aus der Baugenehmigung, wonach 17 notwendige Stellplätze nachzuweisen seien, die nicht überbauten Flächen des Grundstücks gärtnerisch zu gestalten und ausreichend tragfähige Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr herzustellen seien. Bei den Freianlagen handele es sich um ein eigenständiges Objekt, das auch separat nach Maßgabe der Mindesthonorarsätze der HOAI (heute: Basishonorarsatz) abzurechnen sei.

Zwar ist ein selbstständiger Auftrag für die Freianlagen auch für das Gericht nicht ersichtlich. Auch nach Vortrag des AN habe keine ausdrückliche Beauftragung der Freianlagen stattgefunden.

Daraus folgt für das OLG aber nicht, dass die Leistungen des AN für die Freianlagen nicht zu vergüten seien. Vielmehr seien Leistungen im Zusammenhang mit den Freianlagen Bestandteil des Architektenauftrags für die Planung der Halle. Der AN habe unwidersprochen vorgetragen, dass im Rahmen der Baugenehmigung für die Halle auch Anforderungen an die Außenanlagen gestellt wurden, die bei der Planung zu berücksichtigen gewesen seien. Insbesondere seien für die Baugenehmigung auch Angaben zu den Zufahrts- und Rettungswegen und den notwendigen Stellplätzen erforderlich. In einer solchen Konstellation sei der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen für die Freianlagen zumindest konkludent vom Auftrag erfasst sind. Diese seien gesondert zu vergüten.

Daraus ergibt sich letztlich, dass dann, wenn die Planung im Leistungsbild Gebäude und Innenräume auch notwendigerweise Planungsleistungen im Bereich Freianlagen umfasst, der Auftrag über die Freianlagen zumindest konkludent mit erteilt wird. Infolgedessen sind gegebenenfalls auch Honorare für die Freianlagenplanung zu bezahlen. Hinsichtlich der Frage, wie die Vergütung für die Freianlagen in dieser Situation ausgestaltet ist, hat das OLG keine Entscheidung getroffen, da es sich nur mit Rechtsfragen rund um den Grund des Anspruchs befasst hat.

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