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Investitions-Sofortprogramm: Was jetzt gilt
Ende Juni beschloss der Bundestag den Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BT-Drs. 21/323). Ziel des Gesetzes ist es die „Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, Vertrauen in den Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu stärken und so den Wohlstand für alle zu mehren“. Ein wichtiger Teil ist der sog. „Investitionsbooster“ und die schrittweise Absenkung des Körperschaftssteuersatzes.
Heute – am 11. Juli 2025 – hat der Bundesrat dem zugestimmt. Weite Teile des Gesetzes treten unmittelbar (am Tag nach Verkündung) in Kraft. Einige Änderungen, etwa zur Forschungszulage, gelten ab 1. Januar 2026.
Was ist jetzt neu?
Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wesentlichen geplanten Maßnahmen:
Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter („Investitions-Booster“)
Zeitlich begrenzt, für Anschaffungen im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027, wird die degressive Abschreibung (AfA) mit bis zu 30 % pro Jahr eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Durch diesen sog „Investitions-Booster“ können Unternehmen im Jahr der Anschaffung eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsguts, wie beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder technische Anlagen, bis zu 30 % der Anschaffungskosten abschreiben. In den Folgejahren dann jeweils bis zu 30 % des Restbuchwerts. Dies soll einerseits zu einer Erhöhung der Rentabilität von Investitionen führen und andererseits die Liquidität von investierenden Unternehmen verbessern.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes sowie Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes ab 2028
Unmittelbar im Anschluss, ab 2028, wird der Körperschaftsteuersatz schrittweise, von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032, abgesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG). Der Thesaurierungssteuersatz gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 EStG wird ebenfalls abgesenkt. An der Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften wird mithin festgehalten. Neben Liquiditätseffekten soll diese Maßnahme insbesondere die Standortattraktivität Deutschlands erhalten bzw. steigern.
Befristete Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge kommt eine arithmetisch-degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG). Im Jahr der Anschaffung können damit 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den Folgejahren sodann 10 %, dann 5 %, nochmals 5 %, 3 % und im fünften Jahr nach der Anschaffung die letzten 2 %. Die Regelung gilt nicht nur für E-PKW, sondern auch für Nutzfahrzeuge, Busse und LKW. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Maßnahme nicht nur als Förderung der E-Mobilität verstanden werden, sondern auch konjunktur- wirtschafts- und wachstumspolitisch.
Begünstigung bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge
Thematisch passend: Auch die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung bei Elektrofahrzeugen (0,25 %-Regel) wird von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die erweiterte Begünstigung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden bzw. werden.
Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung (ab Januar 2026)
Ab nächsten Jahr gelten ferner verbesserte Bedingungen für die steuerliche Forschungszulage (§ 3 Forschungszulagengesetz, FZulG). Das Gesetz fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro jährlich erhöht. Gemein- und Betriebskosten sind künftig pauschal mit 20 % der Personalkosten förderfähig und der förderfähige Stundensatz bei Eigenleistungen wird von 70 Euro auf 100 Euro erhöht.
Was bedeutet das?
Einerseits Steuerausfälle von bis zu 17 Milliarden Euro jährlich. Andererseits kurz- und langfristige steuerliche Entlastungen, mehr Investitionsanreize und Planungssicherheit – insbesondere für den Mittelstand. Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten und die steuerliche Förderung für Forschung & Entwicklung können Unternehmen zudem erhebliche – steuerliche – Vorteile bringen.