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Informationsfreiheitsgesetz als „Hintertür“?

Informationsfreiheitsgesetz als „Hintertür“?

Vergabeverfahren sind abgeschlossen, der Zuschlag ist erteilt, die Akte liegt im Schrank – und Monate später kommt unerwartet Bewegung in die Sache: Ein unterlegener Bieter meldet sich. Allerdings nicht mit einem Nachprüfungsantrag, sondern mit einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Er möchte detailliert wissen, warum sein Angebot nicht zum Zuge kam – inklusive Einsicht in die Bewertungsbegründung.

Was viele öffentliche Auftraggeber bislang für ausgeschlossen gehalten hätten, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun bestätigt: Ein solcher Anspruch kann bestehen.


Die Entscheidung im Überblick

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen nach Abschluss eines Vergabeverfahrens Einsicht in die Bewertung seiner Angebote verlangt. Die Vergabestelle verweigerte dies mit Verweis auf die Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen. Nachdem die Vorinstanz dem Unternehmen bereits Recht gegeben hatte, bestätigte nun auch das BVerwG (Urteil vom 17.12.2025 – 10 C 5.24):

Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG umfasst im konkreten Fall die Bewertungsbegründung zum eigenen Angebot.


Kernaussagen der Entscheidung

Zentral ist zunächst die Feststellung des Gerichts, dass das Informationsfreiheitsgesetz neben den vergaberechtlichen Regelungen anwendbar bleibt. Vorschriften wie § 134 GWB, § 62 VgV oder das Akteneinsichtsrecht im Nachprüfungsverfahren (§ 165 GWB) schließen einen Anspruch nach dem IFG nicht aus. 

Besonders praxisrelevant ist die zweite zentrale Aussage der Entscheidung: Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 VgV dient allein dazu, sensible Informationen vor der Kenntnisnahme durch Dritte – insbesondere konkurrierende Wettbewerber – zu schützen. Nicht geschützt werden soll hingegen die Vergabestelle selbst vor Transparenz gegenüber dem betroffenen Unternehmen. Mit anderen Worten: Ein Bieter darf grundsätzlich erfahren, wie sein eigenes Angebot bewertet wurde.


Offene Fragen und praktische Herausforderungen

Damit ist die Rechtslage im Grundsatz geklärt – die praktische Umsetzung wirft jedoch neue Fragen auf. Denn in der Realität erfolgt die Angebotswertung häufig nicht isoliert, sondern im direkten Vergleich der Angebote. Bewertungsentscheidungen sind daher oft miteinander verzahnt und enthalten zwangsläufig auch Aussagen über konkurrierende Angebote.

Genau hier liegt eine der zentralen Herausforderungen für Auftraggeber: Wie lässt sich die Bewertung eines einzelnen Angebots offenlegen, ohne zugleich Rückschlüsse auf andere Bieter zu ermöglichen? Das BVerwG gibt hierzu keine abschließende Antwort. Klar ist jedoch, dass eine pauschale Verweigerung künftig kaum tragfähig sein dürfte. Stattdessen wird im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein, welche Informationen herausgegeben werden können und welche – etwa durch Schwärzungen – geschützt werden müssen.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung rückt – einmal mehr – die Vergabedokumentation in den Mittelpunkt. Sie ist nicht nur ein internes Arbeitsmittel für die Akte, für Prüfstellen oder für ein mögliches Nachprüfungsverfahren. Vielmehr müssen öffentliche Auftraggeber künftig damit rechnen, dass Teile dieser Dokumentation nach Abschluss des Verfahrens offengelegt werden – jedenfalls soweit sie die Bewertung des jeweiligen Angebots betreffen.

Damit verändert sich die Perspektive auf die Dokumentation: Sie dient nicht mehr ausschließlich der internen Absicherung, sondern kann nachträglich auch zum Gegenstand von Informationszugangsansprüchen werden. Entsprechend steigt die Bedeutung einer klaren, strukturierten und nachvollziehbaren Darstellung der Bewertungsentscheidungen. 

Maßgebliche Entscheidung: BVerwG, Urteil vom 17.12.2025 - 10 C 5.24

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