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Genehmigungsrechtliche Anforderungen an KI-Rechenzentren („Data Centers“)

Fachbeiträge
Genehmigungsrechtliche Anforderungen an KI-Rechenzentren („Data Centers“)

KI-Rechenzentren sind erforderlich, um die enorme Rechenleistung bereitzustellen, die moderne Anwendungen der künstlichen Intelligenz (KI) benötigen. In dieser Funktion werden KI-Rechenzentren zunehmend zu Schlüsselelementen der digitalen Infrastruktur. 
 

Nationale Rechenzentrumsstrategie

Die Bundesregierung hat am 18.03.2026 eine nationale Rechenzentrumsstrategie beschlossen.  Schon jetzt verfügt Deutschland über die größte Kapazität und Standortdichte in Europa.  Bis 2030 sollen die Rechenzentrumskapazitäten in Deutschland im Vergleich zu 2025 mindestens verdoppelt und die Kapazitäten für Künstliche Intelligenz mindestens vervierfacht werden.  Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Rechenzentren deutlich beschleunigt und vereinheitlicht werden.  Die angekündigte Vereinheitlichung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren könnte die Planungssicherheit für Investoren und Betreiber erhöhen.

Derzeit existiert für die Errichtung von KI-Rechenzentren jedoch (noch) kein einheitliches Genehmigungsregime, vielmehr unterliegt sie einer Vielzahl immissionsschutz-, bau-, umwelt- und wasserrechtlicher Vorgaben, deren Zusammenspiel im Folgenden näher erläutert werden soll.
 

Grundsatz: Genehmigungspflicht

In Deutschland besteht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht für die Errichtung baulicher Anlagen. Diese kann sich aus Spezialgesetzen wie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder dem Landesbaugesetzbuch des jeweiligen Bundeslandes (LBO) ergeben, in dem das KI-Rechenzentrum errichtet werden soll. 

KI-Rechenzentren unterfallen dabei regelmäßig nicht nur einem einzelnen Genehmigungsgegenstand; einzelne Nebenanlagen können jeweils anderen Genehmigungsverfahren unterliegen als die Hauptanlage. Das führt zu langen und komplexen Verfahrensabläufen und birgt Prozessrisiken – insbesondere bei großen, investitionsintensiven Rechenzentren (sog. „Hyperscale Data Center“ für Cloud-Dienste und KI), die sich von herkömmlichen Rechenzentren insbesondere durch ihre Größenordnung und ihrem enormen Energie- und Kühlbedarf unterscheiden.
 

Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder die Allgemeinheit gefährden können, einer Genehmigung. Konkretisiert wird die Genehmigungspflicht durch § 1 Abs. 1 S. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Anhang 1 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die 4. BImSchV enthält einen abschließenden Katalog, von dem KI-Rechenzentren grundsätzlich nicht erfasst sind. 

Allerdings besteht eine Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV für bestimmte Nebenanlagen. Rechenzentren benötigen große Mengen elektrischer Energie, daher sind sie regelmäßig an Umspannanlagen angebunden. Erfolgt die Umspannung mit einer Oberspannung von mehr als 220 kV, ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, es sei denn, die Umspannanlage ist eingehaust (Nr. 1.8 der Anlage 1 zur 4. BImschV).  Eine Genehmigung nach dem BImSchG ist zudem erforderlich, wenn das Rechenzentrum eine Dieselnotstromanlage verwendet, deren Feuerungswärmeleistung 1 MW überschreitet (Nr. 1.4.1.2. des Anh. zur 4. BImSchV).  Ebenfalls genehmigungsbedürftig sein können Netzersatzanlagen, großvolumige Kälteanlagen und Anlagen, bei denen erhebliche Wärme- und Geräuschemissionen zu erwarten sind.

Besteht für bestimmte (Neben-) Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht, muss ein Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der §§ 4 ff. BImSchG durchgeführt werden. Dafür ist die Vorlage qualifizierter Antragsunterlagen oder Gutachten erforderlich. Das förmliche Genehmigungsverfahren ist in § 10 BImSchG geregelt.  Die Aufteilung eines Hyperscale Data Centers in mehrere Module mit jeweils weniger als 50 MW Aggregatleistung führt grundsätzlich nicht dazu, dass statt eines förmlichen Verfahrens lediglich ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt werden kann. Denn nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV gelten funktional verbundene Anlagen an einem Standort als eine einzige Anlage. 

Sind einzelne (Neben-)anlagen des KI-Rechenzentrums immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, ersetzt die Genehmigung nach dem BImSchG alle anderen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen – z.B. die Baugenehmigung – für den entsprechenden Teil der Anlage (sog. Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG).  Die erforderlichen behördlichen Entscheidungen werden im Rahmen eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens gebündelt, in dem die zuständige Genehmigungsbehörde alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben prüft – d.h. neben immissionsschutzrechtlichen Vorgaben auch Baurecht, ggf. auch Wasserrecht etc.. Andere Fachbehörden wie die Bauaufsichtsbehörden sowie die Wasser- und Naturschutzbehörden werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt. Die Konzentrationswirkung erfasst allerdings nur die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage bzw. die von ihr umfassten Anlagenteile. (Neben-)anlagen, die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtig sind können also einer eigenständigen Genehmigung nach anderem Fachrecht – i.d.R. der LBO – bedürfen.
 

Genehmigungspflicht nach der Landesbauordnung (LBO)

Unterfällt das KI-Rechenzentrum bzw. seine (Neben-)anlagen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, kann eine Genehmigung nach der LBO erforderlich sein. In Baden-Württemberg bedarf die Errichtung baulicher Anlagen nach § 49 LBO grundsätzlich einer Baugenehmigung. Rechenzentren sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO. Grundsätzlich wird das „Rechenzentrum“ als einheitliches Bauvorhaben nach Maßgabe des Bauantrages behandelt.

Nur ausnahmsweise sind bauliche Anlagen nach § 50 Abs. 1 LBO genehmigungsfrei; der Bau von Rechenzentren fällt hierunter regelmäßig nicht. Ob ein Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei größeren Hyperscale Data Centern dürfte ein Kenntnisgabeverfahren jedoch regelmäßig ausscheiden.
 

Genehmigungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Zur Deckung des enormen Serverkühlbedarfs großer Hyperscale Data Center können große Mengen Grundwasser, Trinkwasser oder Oberflächenwasser benötigt werden. Je nachdem, wie die Wasserversorgung gewährleistet werden soll, kann es im Zusammenhang mit der Errichtung von KI-Rechenzentren daher auch erforderlich sein, eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen. 
 

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Für die Errichtung eines KI-Rechenzentrums kann im Einzelfall die Durchführung einer aufwändigen UVP erforderlich sein. Eine UVP ist kein eigenständiger Genehmigungsakt, sondern ein unselbstständiger Verfahrensschritt z.B. im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens (vgl. § 4 UVPG). Welche Vorhaben UVP-pflichtig sind, ist in § 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG geregelt. Rechenzentren als solche werden in Anlage 1 zum UVPG nicht als UVP-pflichtige Vorhaben genannt. Allerdings kann eine UVP-Pflicht für bestimmte, in Anlage 1 zum UVPG genannte Nebenanlagen bestehen, wenn diese erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können (§ 7 UVPG). Die Frage nach einer UVP bei der Errichtung von KI-Rechenzentren entscheidet sich also nach Größe, Standort und technischer Infrastruktur der Anlage im Einzelfall.
 

Bauplanungsrechtliche Vorgaben

Unabhängig davon, ob ein immissionsschutzrechtliches oder ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, hat die zuständige Behörde die Vereinbarkeit mit sämtlichen maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu prüfen. Hierzu zählen u.a. die Vorgaben des Bauplanungsrechts.

Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen richten sich danach, ob ein Bebauungsplan für das Gebiet besteht, in dem das KI-Rechenzentrum errichtet werden soll. In diesem Fall richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist (§ 30 BauGB). Soweit kein Bebauungsplan besteht, richtet sich die Zulässigkeit im Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB. Wegen ihrer Größe und der benötigten Infrastruktur werden KI-Rechenzentren jedoch nur selten im unbeplanten Innenbereich geplant. Da ältere Bebauungspläne häufig nicht auf die Anforderungen von KI-Rechenzentren zugeschnitten sind, da sie z.B. zu geringe Grundflächenzahlen oder Höhenbegrenzungen festsetzen, ist regelmäßig die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) erforderlich. 

Eine zentrale Fragestellung im Rahmen des Bauplanungsrechts betrifft die planungsrechtliche Einordnung von Rechenzentren in die Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Rechenzentren können regelmäßig als Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO eingeordnet werden.  Großflächige Hyperscale Data Center können jedoch aufgrund ihrer technischen Ausstattung und ihres Energieverbrauchs Merkmale eines Industriebetriebs im Sinne des § 9 BauNVO aufweisen.
 

Fazit

Die Genehmigung von KI-Rechenzentren erfolgt derzeit auf Grundlage eines vielschichtigen Zusammenspiels unterschiedlicher fachrechtlicher Vorgaben. Insbesondere bei Hyperscale Data Centern bergen die Vielzahl der beteiligten Behörden und die unterschiedlichen Genehmigungsregime Verzögerungspotenzial und Verfahrensrisiken. Ob die nationale Rechenzentrumsstrategie künftig zu einer spürbaren Beschleunigung und Vereinfachung führt, bleibt abzuwarten.

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