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EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Green Claims und Nachhaltigkeitssiegel

Fachbeiträge
EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Green Claims und Nachhaltigkeitssiegel

Viele Unternehmen werben mit Begriffen wie „grün“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“. Ab dem 27. September 2026 gelten dafür deutlich strengere Vorgaben. Die EmpCo-Richtlinie soll Greenwashing verhindern und Verbraucher besser schützen. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre Werbeaussagen den neuen Anforderungen entsprechen.
 

Wann werden Umweltaussagen zum Risiko?

Die neuen Regeln treffen vor allem allgemeine Umweltaussagen. Begriffe wie „grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ dürfen künftig nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden. Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn eine herausragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann oder die Aussage im selben Medium klar erläutert wird.

Entscheidend ist dabei nicht, was ein Unternehmen mit einer Aussage meint. Maßgeblich ist, wie Verbraucher die Aussage verstehen. Deshalb steigen die Anforderungen an Transparenz und Nachweisbarkeit deutlich.
 

Von allgemeinen Werbeversprechen zu konkreten Fakten

Unternehmen sollten künftig möglichst präzise formulieren. Die Aussage „klimafreundliche Verpackung“ ist beispielsweise für eine aus erneuerbaren Energiequellen hergestellte Verpackung zu pauschal. Dagegen kann die Aussage „100 % der für die Herstellung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ zulässig sein, wenn sie zutrifft und belegt werden kann.

Ein zulässiger Green Claim muss künftig konkret benennen, worauf er sich bezieht. Verbraucher müssen sofort erkennen können, welche Umweltleistung tatsächlich erbracht wurde. Die wesentliche Erklärung muss bereits im Werbemedium in hervorgehobener Weise erfolgen.
 

Das Ende von „klimaneutral“?

Für Produktwerbung wird der Begriff „klimaneutral“ künftig besonders problematisch. Die EmpCo-Richtlinie verbietet Klimawirkungsaussagen, wenn die behauptete Wirkung ganz oder teilweise durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Betroffen sind beispielsweise Aussagen wie „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ oder „mit Klimaausgleich“.

Die Rechtsprechung des BGH hatte zuvor schon deutlich gemacht, dass Verbraucher zwischen tatsächlicher Emissionsreduzierung und bloßer Kompensation unterscheiden. Die neue Richtlinie verschärft diese Anforderungen nun weiter.
 

Welche Nachhaltigkeitssiegel bleiben zulässig?

Auch Nachhaltigkeitssiegel geraten stärker in den Fokus. Künftig sind nur noch Siegel zulässig, die auf speziell ausgestalteten Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Die Anforderungen und Prüfverfahren dieser Siegel müssen insbesondere transparent und öffentlich einsehbar sein. Zudem muss die Überwachung durch unabhängige Dritte erfolgen.

Besondere Vorsicht ist damit bei unternehmenseigenen Nachhaltigkeitssiegeln geboten. Solche Siegel werden ab September 2026 regelmäßig unzulässig sein, wenn sie nicht den neuen Anforderungen entsprechen.
 

Wer ist betroffen?

Die neuen Regeln richten sich an jegliche werbliche Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind nicht nur Produktverpackungen und klassische Werbung, sondern auch Websites, Social-Media-Auftritte und sogar Markenauftritte.

Auch Unternehmen im B2B-Bereich sollten die Entwicklung nicht unterschätzen. Die bestehenden Grundsätze der Umweltwerbung und die künftigen Maßstäbe der EmpCo-Richtlinie können über den Verbraucherbereich hinaus Wirkung entfalten.
 

Fazit

Die EmpCo-Richtlinie verändert die Spielregeln für Nachhaltigkeitswerbung grundlegend. Gefordert sind künftig konkrete, überprüfbare und transparente Aussagen. Unternehmen sollten ihre Green Claims, Klimaneutralitätsaussagen und Nachhaltigkeitssiegel rechtzeitig überprüfen und anpassen. Wer früh handelt, reduziert rechtliche Risiken und stärkt das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern.
 

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