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Einmal mit Profis… – warum es für jede Beratungsleistung den passenden Experten geben muss

Einmal mit Profis… – warum es für jede Beratungsleistung den passenden Experten geben muss

Dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, ihre Verfahren rechtssicher, transparent und diskriminierungsfrei durchzuführen, ist bekannt. Dass sie dafür häufig externe Unterstützung hinzuziehen, ebenso. Der jüngst veröffentlichte Beschluss des LG Osnabrück v. 11.09.2025 – 10 O 2216/25 über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2, 3, 3a UWG, § 3 RDG zeigt, was eigentlich selbstverständlich ist:

Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Vergabe von Verfahrensbetreuungs- bzw. Beratungsleistungen sicherstellen, dass die ausgewählten Berater die erforderliche Fachkunde für ihr jeweiliges Beratungsgebiet besitzen. 

Im entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber einen Verfahrensbetreuer gesucht, der – neben der technischen Beratung bzw. Verfahrensdurchführung – auch einen Vertragsentwurf für die Beauftragung einer komplexen Totalübernehmerleistung für die ausgeschriebenen 
Planungs-, Bau-, Wartungs- und Finanzierungsleistungen zur Verfügung stellen sollte. In den Vergabeunterlagen war jedoch nicht gefordert, dass der gesuchte Verfahrensbetreuer über eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bzw. eine Zulassung zur Anwaltschaft nachweisen muss. 

Die Antragstellerin – eine auf das Vergaberecht spezialisierte Anwaltskanzlei – hatte die Antragsgegnerin aufgefordert, entsprechende Auslobungen zu unterlassen. 

Das LG Osnabrück stellt im Beschluss klar: Wer externe Beratung einkauft, muss dafür sorgen, dass die ausgewählten Experten tatsächlich über die erforderliche Fachkunde verfügen und im Falle der Abfrage von rechtlichen Beratungsleistungen die Erlaubnis nach 
§ 3 RDG für die geforderte Leistung innehat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausarbeitung bzw. Verwendung von Vertragsklauseln einer Prüfung hinsichtlich der Interessenlage des Auftraggebers im Einzelfall erfordert, was regelmäßig der Fall ist (vgl. § 2 Abs. 1 RDG). Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt.

Bereits die Bewerbung für eine entsprechende Dienstleistung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig. Gleichermaßen ist auch die Aufforderung durch den Auftraggeber, Angebote über die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen abzugeben, unzulässig i.S.d § 3a UWG.
 

Für die Praxis bedeutet das: 

Vergaberechtliche Verfahren bewegen sich stets im Spannungsfeld von technischer Fachkunde und rechtlicher Bewertung. Wer hier den „Allrounder“ ohne entsprechende Expertise oder Zulassung einsetzt, spart am falschen Ende. Professionelle Beratung ist also kein „nice to have“, sondern zwingende Voraussetzung, um Verfahren aber auch die eigentliche Projektabwicklung abzusichern.

Dies gilt natürlich in beide Richtungen. Eine Verfahrensausgestaltung sollte auch durch den Juristen immer „Hand in Hand“ mit dem passenden technischen Experten bzw. Berater erfolgen. Mit den richtigen Profis an Bord lassen sich selbst hochkomplexe Projekte rechtssicher und erfolgreich umsetzen. Das LG Osnabrück stärkt in seinem Beschluss diesen partnerschaftlichen Ansatz.

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