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Dringlichkeitsvergabe bei der kurzfristigen Beschaffung von Energie im Lichte der Nahost‑Krise

Dringlichkeitsvergabe bei der kurzfristigen Beschaffung von Energie im Lichte der Nahost‑Krise

Die jüngsten politischen Spannungen im Nahen Osten führen erneut zu erheblichen Unsicherheiten auf den Energiemärkten. Für öffentliche Auftraggeber stellt sich damit die Frage, ob die kurzfristige Beschaffung von Strom oder Gas über eine Dringlichkeitsvergabe zulässig sein kann. Das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (kurz: BMWK) vom 13. April 2022 zur Ukraine‑Krise enthält hierzu wertvolle Einschätzungen, die – trotz fehlender Rechtsverbindlichkeit – als Argumentationshilfe für Vergabestellen herangezogen werden können. 


Rechtlicher Rahmen und Voraussetzungen der Dringlichkeitsvergabe

Die vergaberechtliche Notfallbeschaffung bei der Beschaffung von Energie als Lieferleistung stützt sich im Oberschwellenbereich auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Danach ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn (1.) ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, (2.) äußerst dringliche, zwingende Gründe eine Einhaltung regulärer Fristen ausschließen, (3.) ein kausaler Zusammenhang zwischen Ereignis und Beschaffungsdruck besteht.

Diese Kriterien hat das BMWK im Kontext des Ukraine‑Kriegs ausführlich erläutert und bestätigt, dass Krisen, die massive Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und Energiemärkte haben, regelmäßig als unvorhergesehen und äußerst dringlich einzustufen sind. Dies galt ausdrücklich auch für die Energieversorgung. 


Analoge Anwendung des Rundschreibens auf die aktuelle Nahost‑Krise

Das Rundschreiben entfaltet zwar keine Rechtswirkung nach außen, besitzt jedoch erhebliche Bedeutung als interpretatives Hilfsmittel. Denn die darin entwickelten Maßstäbe sind nicht nur auf die Ukraine‑Krise beschränkt, sondern leiten sich aus dem bestehenden vergaberechtlichen Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ab. Damit bietet das Rundschreiben einen verlässlichen Orientierungsrahmen, der auch in anderen geopolitischen Krisenlagen herangezogen werden kann.

Eine analoge Anwendung des Rundschreibens auf die aktuelle Nahost‑Krise kommt insbesondere aus folgenden Gründen in Betracht:

Auch die aktuelle Nahost‑Krise kann kurzfristige und nicht vorhersehbare Beschaffungsbedarfe im Energiebereich auslösen – etwa durch plötzliche Preissprünge, Störungen bestehender Lieferketten oder Marktverwerfungen, die unmittelbar auf die Versorgungssicherheit durchschlagen.

Die daraus entstehende Versorgungsrelevanz weist deutliche Parallelen zur Situation des Jahres 2022 auf. Bereits damals hat das BMWK in seinem Rundschreiben hervorgehoben, dass die Energieversorgung als besonders sensibler Bereich anzusehen ist, in dem unvorhersehbare Marktverwerfungen und Versorgungslagen eine äußerste Dringlichkeit begründen können – mit der Folge, dass eine Dringlichkeitsvergabe zulässig ist, wenn die Einhaltung der Mindestfristen aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die Argumentation des BMWK war dabei nicht an die Besonderheiten des russischen Angriffskriegs gebunden, sondern zielte auf die grundsätzliche Funktion kritischer Infrastruktur ab. Das Ministerium stellte klar, dass Störungen in diesem Bereich regelmäßig unmittelbare Reaktionen erfordern und dass mehrwöchige oder ‑monatige Vergabeverfahren in derartigen Lagen nicht möglich sind, ohne dass dies der Vergabestelle zugerechnet werden könnte.

Gerade diese strukturellen Erwägungen lassen sich auch auf die aktuelle Nahost‑Krise übertragen. Denn auch hier besteht eine Situation, in der Versorgungslagen innerhalb kürzester Zeit kippen können und öffentliche Auftraggeber teilweise gezwungen sind, innerhalb weniger Stunden am Markt zu agieren – sei es, um Preisrisiken zu begrenzen, sei es, um physische Versorgungslücken kurzfristig zu schließen. Wenn solche Markt- oder Versorgungsschocks eintreten, erfüllen sie typischerweise genau jene Kriterien, die EU‑Recht und nationaler Gesetzgeber für eine zulässige Dringlichkeitsvergabe voraussetzen: Unvorhersehbarkeit, äußerste Dringlichkeit und ein kausaler Zusammenhang zwischen Krise und Beschaffungsbedarf.


Ausrichtung als Argumentationshilfe – nicht als Automatismus

Entscheidend ist: Die Anlehnung an das Rundschreiben kann zwar eine starke Argumentationsgrundlage bieten, sie ersetzt jedoch nicht die eigenständige Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Das Rundschreiben darf daher nicht schematisch „übergestülpt“ werden. Es bietet vielmehr einen strukturierenden Prüfungsrahmen und eine sachliche Auslegungshilfe, wie die Tatbestandsmerkmale einer äußersten Dringlichkeitsvergabe dargelegt werden können.

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