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Die umfassende Reform des Strom- und Energiesteuerrechts (Stand Ende 2025)

Fachbeiträge
Die umfassende Reform des Strom- und Energiesteuerrechts (Stand Ende 2025)

Ende der Übergangszeit und strukturelle Neuausrichtung

Nachdem der langjährige Spitzenausgleich zum 31.12.2023 ersatzlos ausgelaufen ist, markiert das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes den nächsten großen Schritt. Ziel ist nicht nur die Kompensation weggefallener Privilegien durch eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer für das Produzierende Gewerbe, sondern eine fundamentale Modernisierung für die dezentrale Energieversorgung.

1. Verstetigung der Stromsteuersenkung (§ 9b StromStG)

Die bisher befristete Regelung, die die Steuerbelastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) sowie der Land- und Forstwirtschaft auf das EU-Mindestmaß senkt, wird entfristet.

  • Tarif: Die Steuerbelastung verbleibt dauerhaft bei 0,50 €/MWh (statt regulär 20,50 €/MWh).
  • Wichtig: Voraussetzung bleibt die korrekte Zuordnung zum produzierenden Gewerbe gemäß der WZ 2003-Klassifikation.

2. Paradigmenwechsel bei der dezentralen Stromerzeugung

Das Gesetz löst eines der bürokratischen Hindernisse der letzten Jahre auf:

  • Aufhebung der Anlagenverklammerung: Bisher wurden mehrere Anlagen (z. B. PV Anagen) oft steuerlich zu einer "Gesamtanlage" zusammengefasst, wenn sie sich in räumlichem Zusammenhang befanden oder fernsteuerbar waren. Dies führte zum Überschreiten der 2-MW-Grenze für Steuerbefreiungen.
  • Neuer Anlagenbegriff: Künftig wird für die Beurteilung der Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG) einheitlich auf den Standort der jeweiligen Anlage abgestellt. Die Fernsteuerbarkeit führt nicht mehr zur Zusammenrechnung der Leistungen.

3. Elektromobilität: Die "Letztverbraucher-Fiktion" am Ladepunkt

Um die "Versorgerfalle" bei betrieblichen Ladesäulen zu beenden, wurde der neue § 5a StromStG eingeführt:

  • Ladepunktbetreiber als Letztverbraucher: Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, gilt dies künftig als Entnahme durch den Betreiber des Ladepunkts. Komplexe Prüfungen von Leistungsbeziehungen zwischen Ladestromanbietern (MSP) und Betreibern (CPO) entfallen.
  • Bidirektionales Laden: Es wird gesetzlich klargestellt, dass Nutzer von E-Fahrzeugen beim Zurückspeisen (Vehicle-to-Home/Business) nicht zum steuerlichen "Versorger" werden, sofern der Strom vor Ort verbraucht wird.

4. Technologieneutrale Behandlung von Stromspeichern 

Stromspeicher werden in § 5 Abs. 4 StromStG nun technologieoffen definiert und rechtlich als Teil des Versorgungsnetzes fingiert.

  • Vermeidung von Doppelbesteuerung: Da der Speicher als Netzbestandteil gilt, entsteht die Steuer erst bei der endgültigen Entnahme aus dem Speicher zur Verwendung.
  • Kombination mit Eigenstrom: Steuerfrei erzeugter Strom (z. B. aus PV), der zwischengespeichert wird, bleibt bei erneuerbarer Rückumwandlung anteilig steuerfrei.

5. Strengere Kriterien u.a. für hocheffiziente KWK-Anlagen

Für Betreiber von BHKW und KWK-Anlagen ändern sich die Hocheffizienz-Anforderungen grundlegend:

  • Wegfall des Nutzungsgrades: Die starre Koppelung an einen bestimmten Nutzungsgrad soll entfallen.
  • Neues CO2-Kriterium: Maßgeblich ist nun eine Obergrenze von weniger als 270 g CO2/kWh Energieertrag.
  • Biomasse-Verschärfung: Die Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 2 Nr. 7 StromStG) wird geändert. Für die Stromerzeugung aus aus Biomasse/Klärgas/Deponiegas über 2 MW Nennleistung soll keine Steuerbefreiung mehr zur Anwendung kommen.

6. Neue Compliance-Anforderungen: Vorauszahlungen und Formular 1401

Der Bürokratieabbau wird an anderer Stelle durch neue Meldepflichten erkauft:

  • Umstellung der Vorauszahlungen: Ab 2026 richtet sich die monatliche Vorauszahlung nicht mehr nach dem vorletzten Jahr, sondern nach der voraussichtlichen Jahressteuerschuld des aktuellen Jahres.
  • Meldepflicht via Formular 1401: Steuerschuldner müssen jeweils zum Jahreswechsel und zur Jahresmitte ihre Schätzung über das neue amtliche Formular 1401 abgeben.
  • Verschärfung der Buchführungsvorgaben für Stromsteuer- und Erdgaskonten.

Hinweis

Die Reform bringt Erleichterungen für die E-Mobilität, dezentrale Speicherkonzepte sowie eine dauerhafte Steuerentlastung für die Wirtschaft. Eine grundlegende Reduzierung des Stromsteuertarifs sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor. Gleichzeitig sollen auch eine Vielzahl weiterer Änderungen im StromStG und EnergieStG einschließlich zugehöriger Verordnungen umgesetzt werden, die bei Betroffenen zu Zweifelsfragen und (administrativen) Aufwendungen führen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen zur Seite. Kommen Sie bitte auf uns zu.

 

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