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Die Übergangsfrist des § 2b UStG endet zum 31. Dezember 2026 – Was jetzt zu tun ist
Zum Jahresende 2026 läuft die letzte Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG aus. Mit mittlerweile elf Jahren zwischen Inkrafttreten und verpflichtender Anwendung handelt es sich um die längste Übergangsfrist, die es in Deutschland je gegeben hat. Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Vorschrift verbindlich anwenden. Eine weitere Verschiebung ist aktuell nicht geplant.
Worauf jetzt zu achten ist
- Bestandsaufnahme abschließen: Alle Leistungsbeziehungen daraufhin prüfen, ob sie unternehmerisch oder hoheitlich ausgeführt werden oder ob potenzielle Wettbewerbsverzerrung vorliegen.
- Verträge prüfen: Bestehende Verträge auf Umsatzsteuerklauseln checken und gegebenenfalls anpassen, bevor die Pflicht ab dem 1. Januar 2027 greift.
- Prozesse & IT umstellen: Buchhaltung, Rechnungsstellung und Tax-Compliance-Systeme an die Neuregelung anpassen.
- Liquiditätsauswirkungen berücksichtigen: Auswirkungen auf Cashflow und Vorfinanzierung der Umsatzsteuer sowie Veränderungen beim Vorsteuerabzug in die Finanzplanung einbeziehen.
- Entscheidungswege dokumentieren, nicht nur Ergebnisse: Bei einer späteren Betriebsprüfung zählt nicht allein die steuerliche Einschätzung selbst, sondern auch ob nachvollziehbar ist, wer sie wann auf welcher Rechtsgrundlage getroffen hat.
Folgen ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 können bislang unter die Altregelung fallende Tätigkeiten relevant für die Umsatzsteuer werden. Das eröffnet zwar in vielen Fällen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, bringt aber zugleich neue Erklärungs- und Dokumentationspflichten mit sich. Wer die Umstellung nicht vollständig abgeschlossen hat, riskiert Nachzahlungen oder Beanstandungen im Rahmen einer Betriebsprüfung. Ebenso können mit einer vorausschauenden Steuerplanung bestehende Potentiale genutzt werden.
Fazit
Nach mehreren Fristverlängerungen durch den Gesetzgeber bleibt es nach derzeitiger Kenntnis dabei: Spätestens zum 1. Januar 2027 muss die Umstellung abgeschlossen sein. Für viele juristische Personen des öffentlichen Rechts bedeutet das, bestehende Vorbereitungen aus früheren Jahren wieder aufzugreifen und diese letztlich umzusetzen.
Wir begleiten Sie gerne bei der Einführung und langfristigen Umsetzung der Neuregelung des § 2b UStG und entwickeln gemeinsam mit Ihnen passende Lösungen.