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Die neue Aktivrente & weitere Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Rentnern

Fachbeiträge
Die neue Aktivrente & weitere Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Rentnern

Der Fachkräftemangel führt dazu, dass viele Unternehmen erfahrene Mitarbeiter auch über das reguläre Rentenalter hinaus beschäftigen möchten. Der Gesetzgeber hat hierfür neue Anreize geschaffen: Mit der sogenannten Aktivrente wurden steuerliche Vorteile eingeführt und zugleich arbeitsrechtliche Hürden bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern abgebaut.

In dieser Information erhalten Sie einen ersten Überblick über die neue Aktivrente und eine Auffrischung zu den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei der Beschäftigung von Rentnern.

1. Die neue Aktivrente

Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern ein steuerlicher Freibetrag. Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit bleibt nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich einkommensteuerfrei. Der Freibetrag gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind:

  • Erreichen der Regelaltersgrenze (abhängig vom Geburtsjahr, für ab 1964 Geborene: 67 Jahre)
  • Es handelt sich um laufenden Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung leistet
  • Die Einnahmen sind nicht nach einer anderen Vorschrift steuerfrei 

Im Regelfall wird Arbeitslohn am Ende des Monats gezahlt, in dem der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht hat. Soll das Monatsgehalt dann steuerfrei bleiben, muss der Arbeitnehmer zu Beginn dieses Monats (bzw. des Abrechnungszeitraums) die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.

2. Werbungskostenabzug und andere Steuerbefreiungen

Werbungskosten, etwa Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten oder Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, sind nicht abziehbar, soweit sie auf steuerfreie Einnahmen entfallen. Erst wenn die Einnahmen aus dem entsprechenden Dienstverhältnis den Betrag von 24.000 € pro Jahr übersteigen, sind die Kosten anteilig abziehbar.

Andere Steuerbefreiungen – etwa für Vorteile aus der Nutzung einer E-Ladesäule am Arbeitsplatz, steuerfreie Aufwands- und Auslagenerstattungen, Vorteile aus der Nutzung von Smartphones und anderen betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten, Tankgutscheine und andere Sachbezüge (mit einem geldwerten Vorteil von höchstens 50€ im Monat) – gehen der Aktivrente vor und haben damit keinen Einfluss auf die Höhe des steuerfreien Lohns von 2.000€ im Monat.

3. Lohnsteuer und Sozialversicherung

Für Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis V sind keine besonderen Nachweise erforderlich. Bei Steuerklasse VI muss der Arbeitnehmer bestätigen, dass der Freibetrag nicht bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird.

Sozialversicherungsrechtlich gilt:

  • Steuerfreie Einnahmen aus der Aktivrente sind nicht abgabenfrei
  • Für den Arbeitgeber fallen weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung an
  • Arbeitnehmer sind beitragsfrei in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung
  • Ruhestandsbeamte mit Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sind bei einer nebenberuflichen Beschäftigung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit
  • Um weitere Rentenansprüche zu erwerben, kann der Arbeitnehmer freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung entrichten

Vereinfachtes Berechnungsbeispiel:
Einkommen des Rentners in der Aktivrente:

Monatlicher Arbeitslohn: 2.000€
KV, 8,5% (inkl. Zusatzbeitrag): -170€
PV, 1,8%: -36€
RV und AV, 0%: 0€
Auszahlungsbetrag: 1.794€

Vereinfachtes Berechnungsbeispiel:
Belastung des Arbeitgebers in der Aktivrente:

Monatlicher Arbeitslohn: 2.000€
KV, 8,5%: +170€
PV, 1,8%: +36€
RV, 9,3%: +186€
AV, 1,3%: +26€
Gesamtkosten: 2.418€

4. Arbeitsrechtliche Fragen bei der Beschäftigung von Rentnern

Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften. Insbesondere ist das Benachteiligungsverbot wegen des Alters zu beachten.

Seit dem 01.01.2026 wurde jedoch das sogenannte Anschlussverbot aufgehoben: Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können nun auch nach einem zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet weiterbeschäftigt werden.

Dabei gelten folgende Grenzen:

  • Maximale Befristungsdauer: Acht Jahre (mehrere Befristungen sind zusammenzurechnen)
  • Höchstens zwölf befristete Verträge
  • Voraussetzung ist stets das Erreichen der Regelaltersgrenze

Ein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit dem Renteneintritt. Soll dies vorgesehen werden, muss eine entsprechende vertragliche Regelung bestehen.

5. Sozialversicherungsrechtliche Fragen bei der Beschäftigung von Rentnern

Auch Ruheständler gelten bei Beschäftigung als abhängige Arbeitnehmer. Auf den Lohn fallen daher Sozialversicherungsbeiträge an.

 Allerdings gelten folgende Besonderheiten:

  • Rentner zahlen nicht mehr in die Arbeitslosenversicherung ein, wenn sie die Regelaltersgrenze überschritten haben
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Beitragspflicht besteht unabhängig vom Rentenstatus
  • Scheinselbständigkeit: Bei freiberuflicher Tätigkeit empfiehlt sich ggf. ein Statusfeststellungsverfahren
  • Hinzuverdienstgrenzen: Bezieht der Arbeitnehmer eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, darf er, damit die Leistungen nicht gekürzt werden, nur einen bestimmten Betrag pro Kalenderjahr 
    hinzuverdienen
  • Minijobs: Diese sind weiterhin möglich, aber nicht mit der Aktivrente kombinierbar. Die monatliche Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603€

6. Fazit

Mit der Aktivrente und den arbeitsrechtlichen Erleichterungen hat der Gesetzgeber attraktive Rahmenbedingungen für die Weiterbeschäftigung von Rentnern geschaffen. Unternehmen können wertvolles Know-how im Betrieb halten und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen.

Eine frühzeitige Ansprache, flexible Arbeitsmodelle und eine sorgfältige Gestaltung der Vertrags- und Abrechnungsstrukturen sind dabei entscheidend. 

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