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Deutsche Sprache – Diskriminierende Sprache?

Fachbeiträge

Regelmäßig stellt sich dieses Problem, wenn für eine Stelle Sprachkenntnisse erforderlich sind. Das ArbG Berlin hat schon vor längerer Zeit klargestellt, dass zumindest die Suche nach einem Arbeitnehmer, der „Muttersprachler“ ist, ein Indiz für eine Diskriminierung darstellt.

Arbeitgeber benötigen aber für manche Stellen gute oder sehr gute Sprachkenntnisse ihrer Arbeitnehmer, sei es im Deutschen, sei es in einer anderen Sprache. Diesbezüglich darf man aufatmen. Das LAG Hamburg hat eine Klage abgewiesen, in der eine Bewerberin der Ansicht war, die Forderung eines Arbeitgebers nach „sehr guten Englisch- und Deutschkenntnissen“ und „sehr guten Englischkenntnissen in Wort und Schrift“ enthalte das Indiz einer Diskriminierung. Arbeitgeber der IT-Branche dürfen – nach Ansicht des LAG Hamburg – sehr gute Sprachkenntnisse im Englischen und Deutschen verlangen. Diese Entscheidung betrifft nicht nur die IT-Branche, sondern letztlich alle Stellen, in denen Sprachkenntnisse erforderlich sind, um erfolgreich arbeiten zu können. „Muttersprachler“ sind dafür nicht erforderlich. Es dürfte in der Regel unerheblich für die Besetzung einer Stelle sein, ob es sich um von „Kindesbeinen“ an erworbene oder um angelernte Sprachkenntnisse handelt. Die sehr gute Beherrschung einer oder mehrerer Sprachen darf jedoch verlangt werden.

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