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Der EVB‑IT Dienstvertrag: Ein typischer Fallstrick und wie man ihn vermeidet

Der EVB‑IT Dienstvertrag: Ein typischer Fallstrick und wie man ihn vermeidet

Der EVB‑IT Dienstvertrag ist eines der am häufigsten eingesetzten Vertragsmuster der öffentlichen Hand für IT‑Leistungen. Er bietet eine rechtssichere und praxiserprobte Grundlage, insbesondere für den Bezug von Beratungs‑ und Unterstützungsleistungen. Gleichzeitig zeigt die Praxis: Gerade bei komplexeren IT‑Vorhaben wird der Dienstvertrag nicht selten für Leistungen genutzt, die ihrerseits werkvertragliche Elemente aufweisen. Dies kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen – insbesondere, wenn es im Projektverlauf zu Störungen oder Streitigkeiten kommt.


Vertragsgegenstand nach Ziff. 1.1 EVB‑IT Dienst-AGB

Ziff. 1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des EVB‑IT Dienstvertrags stellt unmissverständlich klar: „Gegenstand des Vertrages sind die dort vereinbarten Dienstleistungen des Auftragnehmers. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.“

Diese Formulierung bringt den Leitgedanken des Vertragstyps aus rechtlicher Sicht auf den Punkt: Der Auftragnehmer schuldet kein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern lediglich ein Tätigwerden nach bestem Wissen und Können. Ein Erfolg – etwa die Funktionsfähigkeit einer Software oder die mangelfreie Umsetzung eines Konzepts – ist gerade nicht Vertragsgegenstand. Das Risiko, ob mit dieser Tätigkeit ein bestimmtes Ziel erreicht wird, trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Vergütung knüpft nicht an den Eintritt eines Erfolges an, sondern an die Erbringung der vereinbarten Leistungen, häufig zeit‑ oder aufwandsbezogen.


Praxisproblem: Dienstvertrag als „Allzweckwaffe“

Für klassische Dienstleistungen wie IT‑Beratung, Projektunterstützung oder Schulungstätigkeiten ist diese Einordnung regelmäßig zutreffend und sachgerecht. In der praktischen Anwendung der öffentlichen Hand wird der EVB‑IT Dienstvertrag jedoch häufig für Leistungen genutzt, bei denen faktisch ein konkretes Ergebnis erwartet wird. Dies betrifft etwa die Erstellung belastbarer IT‑Konzepte, die Einführung oder Migration von IT‑Systemen oder die Konfiguration von Software. Aus Sicht des Auftraggebers wird in solchen Fällen grundsätzlich ein funktionsfähiges, inhaltlich richtiges und verwertbares Ergebnis vorausgesetzt – und damit vielmehr ein „Werk“ im Sinne eines Werkvertrags. Genau hier liegt das Konfliktpotenzial.


Dienstvertrag vs. Werkvertrag – die wesentlichen Unterschiede

Die Abgrenzung zwischen Dienst  und Werkvertrag ist rechtlich oftmals von zentraler Bedeutung. Während beim Dienstvertrag lediglich die Tätigkeit als solche geschuldet ist, steht beim Werkvertrag der Eintritt eines definierten Erfolgs im Vordergrund. Erst wenn dieser Erfolg erreicht ist, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.

Besonders augenfällig werden die Unterschiede beim Thema Schlechtleistung: Für Werkverträge sieht das Gesetz Gewährleistungsrechte vor, das insbesondere Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatzansprüche regelt. Dieses kommt zur Anwendung, wenn der vereinbarte Erfolg nicht wie vereinbart erreicht wird – das Werk also mangelhaft erbracht wurde. Beim Dienstvertrag fehlt eine solche Systematik, weil der Dienstleister lediglich ein reines Tätigwerden und keinen Erfolg schuldet. Fehlerhafte Leistungen können zwar haftungsrechtlich relevant sein, der Nachweis einer Pflichtverletzung ist jedoch anspruchsvoll und das Risiko für den Auftraggeber deutlich höher.


Konfliktpotenzial in Grenzfällen

Streit entsteht häufig dann, wenn ein Auftraggeber ein „mangelhaftes Ergebnis“ rügt, der Auftragnehmer jedoch darauf verweist, dass ein bestimmter Erfolg vertraglich nicht geschuldet war. Ziffer 1.1 der AGB des EVB IT Dienstvertrags bildet dabei regelmäßig einen starken Anknüpfungspunkt zugunsten des Auftragnehmers und für eine dienstvertragliche Einordnung. 

Die gute Nachricht: Die rechtliche Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag kann nicht allein durch eine vertragliche Vereinbarung bestimmt werden. Maßgeblich ist vielmehr, was der Auftragnehmer tatsächlich schuldet. Wird objektiv ein bestimmter Erfolg versprochen oder vorausgesetzt, kann trotz der dienstvertraglichen Grundregelung ein Werkvertrag vorliegen – mit der Folge, dass auch die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte eingreifen. Ziffer 1.1 der AGB kann einen solchen rechtlichen Befund nicht verhindern, wenn der Vertrag inhaltlich auf einen Erfolg gerichtet ist.

Gleichwohl liegt in einem „unsauber“ gestaltetem Vertrag ein erhebliches Streitpotenzial. Ob ein Erfolg geschuldet ist oder nicht, wird dann im Nachhinein anhand von Leistungsbeschreibungen, Projektunterlagen und Kommunikationsverläufen ausgelegt. Diese Unsicherheit lässt sich vermeiden.

Gestaltungsansätze zur Vermeidung von Streitigkeiten

Um die beschriebenen Risiken zu minimieren, sollte bereits bei Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden, ob der EVB IT Dienstvertrag zum konkreten Leistungsinhalt passt. Enthält der Leistungsgegenstand erfolgsbezogene Elemente, ist es regelmäßig sinnvoll, diese ausdrücklich und klar zu regeln. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass einzelne Leistungen abweichend von Ziffer 1.1 der AGB ausgestaltet werden und ihr werkvertraglicher oder zumindest erfolgsbezogener Charakter eindeutig festgelegt wird. Auch vertraglich sauber eingeordnete Abnahme  sowie Gewährleistungsregelungen können zur Rechtssicherheit beitragen.

Nicht zuletzt sollte offen geprüft werden, ob statt des EVB-IT Dienstvertrags von vornherein ein anderer EVB-IT Vertragstyp sachgerechter ist. Insbesondere der EVB-IT Systemvertrag oder der EVB-IT Erstellungsvertrag bieten etwa für Einführungsprojekte sowie für System-, Softwareerstellungs- oder Konfigurationsleistungen regelmäßig die deutlich passendere rechtliche Struktur. Klarstellungen im Vertrag ersetzen zwar keine falsche Vertragswahl, können aber entscheidend dazu beitragen, Streit über die Einordnung und die daraus folgenden Rechte gar nicht erst entstehen zu lassen.

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