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Das L-BGG und seine Reichweite – Orientierung für kommunale Unternehmen

Das L-BGG und seine Reichweite – Orientierung für kommunale Unternehmen

Das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) soll die Interessen von Menschen mit Behinderungen besser vertreten, Kommunen stärker einbeziehen und die Rechtsdurchsetzung durch eine erweiterte Verbandsklage erleichtern. Barrierefreiheit bei Bauprojekten, in der Kommunikation und bei digitalen Angeboten soll so zum Standard werden. Dem L-BGG auf Landesebene stehen auf Bundesebene das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gegenüber.

Für kommunale Unternehmen besteht häufig Unsicherheit darüber, für wen das L-BGG und für wen das BFSG gilt. Das BFSG zielt darauf ab, Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind und keine Barrieren bestehen. Maßgeblich ist die Art des Angebots, nicht die Rechtsform oder die Trägerschaft des Anbieters. Zwar können die Pflichten aus BFSG und L-BGG grundsätzlich nebeneinander bestehen und schließen sich nicht aus. Da beide Gesetze unterschiedliche Anforderungen regeln, ist in der Praxis eine genaue Prüfung wichtig, welche Regelungen jeweils Anwendung finden.
 

Welche Einrichtungen und Unternehmen erfasst das L-BGG?

Das L-BGG gilt für Dienststellen und andere Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Auch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht fallen unter das Gesetz.

Darüber hinaus gilt das L-BGG für bestimmte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, Aufgaben von allgemeinem Interesse nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie überwiegend von öffentlichen Stellen finanziert werden oder der Leitung oder Aufsicht durch öffentliche Stellen unterliegen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder ihrer Organe von öffentlichen Stellen bestimmt wird. Während die drei letztgenannten Kriterien meist klar beantwortet werden können, stellt sich bei kommunalen Unternehmen oft die Frage, ob ihr Gründungszweck der Erfüllung von „Aufgaben von allgemeinem Interesse nicht gewerblicher Art“ dient.
 

Allgemeininteresse und nichtgewerbliche Tätigkeiten

Aus europarechtlichen Gründen gilt das L‑BGG für juristische Personen, sofern sie öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind. Die hierzu entwickelten Abgrenzungskriterien sind übertragbar, ihre Anwendung im Einzelfall jedoch komplex.

Die Prüfung, ob eine juristische Person Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnimmt und nichtgewerbliche Tätigkeiten ausführt, erfolgt in zwei Schritten. Aufgaben, die dem Allgemeininteresse dienen, überschneiden sich weitgehend mit Aufgaben im öffentlichen Interesse, sind aber nicht identisch damit. Indizien sind die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Tätigkeiten im Bereich der Daseinsvorsorge, Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung oder Aktivitäten, die das Gemeinwohl indirekt stärken. Ob eine Tätigkeit als nichtgewerblich einzustufen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere relevant, ob ein Wettbewerb auf dem betreffenden Markt besteht und ob die juristische Person mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Abzustellen ist weiter auf die Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken sowie ob die Finanzierung ganz oder überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt. 
 

Was passiert, wenn das L-BGG nicht umgesetzt wird?

Das L-BGG legt öffentliche Pflichten im Bereich Gleichstellung und Barrierefreiheit fest. Konkret bedeutet das: Barrierefreiheit ist im Bauwesen und im Verkehr herzustellen, und Webseiten sowie mobile Anwendungen müssen so gestaltet sein, dass sie für alle zugänglich sind. Für Webseiten und Apps ist zudem eine Erklärung zur Barrierefreiheit abzugeben. Die zuständige Überwachungsstelle (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) überprüft inzwischen stichpunktartig, ob die Anforderungen eingehalten werden. Ein Bußgeld bei Verstößen sieht das Gesetz nicht vor. Gleichwohl können die Verpflichtungen zwangsweise durchgesetzt werden. Außerdem haben anerkannte Verbände das Recht, bei Verstößen Klage zu erheben und die Einhaltung der Regelungen überprüfen zu lassen.

In der Praxis bedeutet das: Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Einrichtung unter den Anwendungsbereich des L-BGG fällt. Wenn das der Fall ist, kontrollieren Sie regelmäßig, ob Ihre Angebote barrierefrei sind und dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen. 

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