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CSRD-Umsetzung: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Fachbeiträge
CSRD-Umsetzung: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Nachdem das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung zuletzt politisch ins Stocken geriet, nimmt nun auch die Politik in der Sache wieder an Fahrt auf. Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett einen neuen Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht beschlossen. Der Regierungsentwurf zum CSRD-UmsG entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf vom 10.07.2025. Mit dem deutschen Umsetzungsgesetz möchte die Bundesregierung die EU-Richtlinie möglichst 1:1 umsetzen. Laut Angaben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gibt es insbesondere keine Regelungen, die über das europäische Recht hinausgehen.

Der Erstanwendungszeitraum des RegE sieht weiterhin für die so genannte „ersten Welle“ von Unternehmen die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für 2025 vor. Betroffen hiervon sind Unternehmen, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten und entweder kapitalmarktorientiert oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben. Der Anwenderkreis in Deutschland beschränkt sich laut dem BMJV in der ersten Welle auf etwa geschätzte 240 Unternehmen. 

Die Unternehmen der „zweiten Welle“ und „dritten Welle“ profitieren im RegE bereits von der Verschiebung der Berichtspflichten um zwei Jahre (sog. „Stop the Clock“-Regelungen im Rahmen des Omnibus-Pakets), wodurch erstmals in 2028 für das Jahr 2027 berichtet werden muss. Der konkrete Anwenderkreis der zweiten und dritten Welle wird derzeit in Brüssel erneut verhandelt und steht daher noch nicht abschließend fest.

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte soll weiterhin ausschließlich durch Wirtschaftsprüfer erfolgen. Auch im RegE wurde die Zulassung sog. unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen (die nicht WP sind), nicht weiter aufgegriffen. Das BMJV sah keine Notwendigkeit zur Erweiterung des Kreises der Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung, bei gleichzeitig starker Reduzierung der berichts- bzw. prüfungspflichtigen Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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