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BGH-Rechtsprechung zu Verwahrentgelten

BGH-Rechtsprechung zu Verwahrentgelten

Der Bundesgerichtshof hat am 4. Februar 2025 vier Urteile zur Rechtmäßigkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelten Verwahrentgelten gefällt. So seien bestimme AGB-Klauseln, in denen Verwahrentgelte geregelt sind, jedenfalls im Verbrauchergeschäft AGB-rechtwidrig und unwirksam.

Auf der Grundlage der Urteile kommen Rückerstattungsansprüche betroffener Bankkunden in Betracht. 
 

Was sind Verwahrentgelte?

Bei Verwahrentgelten handelt es sich um die von Banken vorgenommene Bepreisung von auf Konten verwahrten Guthabenbeträgen. Umgangssprachlich werden Verwahrentgelte auch als „Negativzinsen“ oder „Strafzinsen“ bezeichnet, auch wenn es sich bei Verwahrentgelten rechtsdogmatisch nicht um „Zinsen“ handelt. Vielmehr erhält die Bank für die von ihr erbrachte Dienstleistung – der Verwahrung von Guthaben – eine Vergütung.
 

AGB-rechtliche Inhaltskontrolle

Im Rahmen der Urteile des Bundesgerichtshofs waren AGB-Klauseln entscheidungsgegenständlich, in denen Banken die Erhebung von Verwahrentgelten geregelt hatten. 

Im Gegensatz zu Individualvereinbarungen sind AGB davon geprägt, dass sie vom Verwender (hier: Banken) gegenüber dem Adressaten (hier: Kunden) einseitig und formularmäßig vorgegeben werden. Um den Adressaten insoweit zu schützen, unterliegen AGB der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Weicht eine AGB-Klausel vom Gesetz in der Weise ab, dass der Adressat unangemessen benachteiligt wird, ist die Klausel unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot). 
 

Entscheidungsinhalt

Es ist zu differenzieren zwischen Verwahrentgelten bei Girokonten, Tagesgeldkonten und Spareinlagen:

Im Falle von Girokonten begründete der Bundesgerichtshof die AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Entgeltklausel mit Verstößen gegen das Transparenzgebot. Dies betraf (i) die Bezugsgrundlage in Gestalt des maßgeblichen Guthabens, (ii) die Verortung im Abschnitt „Verzinsung“ im Preis-/Leistungsverzeichnis als auch (iii) die fehlende Klarstellung, dass bei bestehenden Girokonten ein Verwahrentgelt nur nach Abschluss einer ausdrücklichen beiderseitigen Vereinbarung erhoben werden dürfe. 

Bei Tagesgeldkonten und Spareinlagen begründete der Bundesgerichtshof die AGB-rechtliche Unzulässigkeit eines Verwahrentgelts mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden (Inhaltskontrolle). Nach dem Bundesgerichtshof darf eine Entgeltklausel die Hauptleistung nicht abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern.

Zu beachten ist, dass sich sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausschließlich auf die Erhebung von Verwahrentgelten im Bankgeschäftsverkehr mit Verbrauchern bezogen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Rechtssicherheit für Bankkunden, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt. 

In den vergangenen Jahren erklärte der Bundesgerichtshof allerdings auch im übrigen Bankgeschäftsverkehr insbesondere Bearbeitungsentgelte in Kreditverträgen, laufzeitunabhängige Entgelte in Avalkreditverträgen und Buchungspostenentgelte auf Geschäftskonten im Rahmen der Inhaltskontrolle für AGB-rechtswidrig und unwirksam. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Klauseln auch jenseits des Verbraucherbankgeschäfts mit Erfolg angegriffen werden könnten, je nach konkreter Ausgestaltung der einschlägigen Klausel.
 

Verjährung

Stehen dem betreffenden Bankkunden aufgrund der Unwirksamkeit einer Verwahrentgeltklausel Rückzahlungsansprüche gegen die Bank zu, unterliegen diese Ansprüche der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Rückzahlungsansprüche aus dem Jahr 2021 sind mithin mit Ablauf des Jahres 2024 verjährt. Soweit Rückzahlungsansprüche aus dem Jahr 2022 bestehen, verjähren diese mit Ablauf des Jahres 2025

Um eine Verjährung solcher Ansprüche zu verhindern, müssten verjährungshemmende Maßnahmen getroffen werden (bspw. Klageerhebung).

Maßgebliche Entscheidungen: BGH v. 4. Februar 2025 – XI ZR 183/23, XI ZR 161/23, XI ZR 65/23, XI ZR 61/23

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