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20. Sanktionspaket der EU gegen Russland

20. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Bereits am 23. April 2026 haben die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten das 20. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Wie bei vergangenen Sanktionspaketen, besteht das Paket aus Verschärfungen der beiden wichtigsten Rechtsakte der Russland-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) und der Russland-Sanktionsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 269/2014). Zu beachten ist auch hier, dass die von der EU ergriffenen Maßnahmen nicht nur an Russland, sondern auch an deren Verbündeten Belarus adressiert sind. 

Verschärfung der Russland-Embargoverordnung

In der Russland-Embargoverordnung sind vor allem Einfuhr- und Ausfuhrverbote für in den Anhängen gelistete Güter und Technologien geregelt. Die Verschärfungen dieser Vorschrift umfassen dabei insbesondere folgende Maßnahmen: 

  • Energiebereich und Schifffahrt: Die EU erhöht weiter den Druck auf Russlands Ölsektor und Schifffahrt. Insgesamt 36 neue Einträge betreffen Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Ölindustrie. Die EU erweitert zudem die Maßnahmen gegen die russische „Schattenflotte“ und listet weitere Schiffe sowie einen großen Seeversicherer. Damit stehen nun insgesamt 632 Schiffe auf der entsprechenden Liste. Für den Verkauf von Tankschiffen aus der EU gelten künftig strengere Sicherheitsvorkehrungen, darunter eine verpflichtende „No Russia“-Klausel.
  • Finanzen: Das Geschäftsverbot wird auf 20 weitere russische Banken ausgeweitet, womit nun 70 Institute vom EU-Binnenmarkt ausgeschlossen sind. Zudem werden vier Banken in Drittstaaten (Kirgisistan, Laos, Aserbaidschan) sanktioniert, die die russische Kriegsführung – wohl durch Anbindung an Zahlungsnetzwerke – unterstützt haben. Es gilt ein umfassendes Verbot für russische Krypto-Dienstleister und dezentrale Krypto-Handelsplattformen. Auch die Nutzung der an den Rubel gekoppelten Kryptowährung „RUBx“ und des digitalen Rubels wird untersagt.
  • Handel und Militärindustrie: Das Sanktionspaket sieht neue Ausfuhrverbote im Wert von über 365 Millionen Euro für unter anderem Kautschuk und landwirtschaftliche Maschinen sowie strengere Kontrollen für militärisch relevante Güter vor und verschärft damit die Handelsbeschränkungen. Gleichzeitig werden die Cybersicherheitsdienste für Russland eingeschränkt und Importverbote für Metalle, Chemikalien und Mineralien im Wert von über 530 Millionen Euro ein-geführt. Zudem wird die Einfuhr von Ammoniak begrenzt. Die EU geht gezielt gegen Russlands Militärindustrie vor, indem sie 58 weitere beteiligte Unternehmen und Personen, auch aus Drittstaaten, die Russland mit Dual-Use-Gütern beliefern, auf die Sanktionsliste setzt. Hervorzuheben ist hierbei die Listung von bestimmten chinesischen Halbleiterunternehmen, was zu gewichtigen Folgen für Compliance-Prüfung im Lieferketten- und Sanktionsbereich führen dürfte.
  • Dienstleistungen und Rechtsschutz: Die Bereitstellung von Cybersicherheitsdiensten für Russland wird eingeschränkt. Um EU-Unternehmen besser zu schützen, können Gerichte der Mitgliedstaaten Strafen gegen russische Akteure verhängen, die missbräuchliche Klagen in Russland einreichen. Daneben können die mitgliedstaatlichen Gerichte nunmehr auch Schadensersatz zusprechen, sofern die Durchführung eines Vertrags mit Partnern in Drittstaaten aufgrund der Einhaltung von EU-Sanktionen scheitert und der Vertragspartner das EU-Unternehmen deshalb vor einem drittstaatlichen Gericht erfolgreich verklagt. Des Weiteren kann nun eine gerichtliche Anordnung zur Wirksamkeit einer Schiedsklausel erwirkt werden. Zudem werden Transaktionsverbote gegen russische Profiteure von illegitimen Enteignungen oder dem Diebstahl geistigen Eigentums verhängt.
  • Weitere Maßnahmen: Das Paket untersagt zudem die Verbreitung von Inhalten auf "Mirror-Seiten", die Sanktionen gegen russische Propagandamedien umgehen. Des Weiteren wird EU-Forschungseinrichtungen die Annahme von russischen Forschungsgeldern verboten. 

Verschärfung der Russland-Sanktionsverordnung 

In der Russland-Sanktionsverordnung sind vor allem Finanzsanktionen geregelt. Ist eine Person oder Organisation in einem Anhang dieser Verordnung gelistet, sind deren Gelder einzufrieren (Einfriergebot). Auch dürfen solchen Personen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot). Ergänzend umfasst das neue Parket 120 zusätzliche Listungen von Einzelpersonen und Einrichtungen, darunter Oligarchen, Propagandisten und Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen. 

Fazit 

Mit dem 20. Sanktionspaket erhöht die Europäische Union abermals den Druck und den regulatorischen Aufwand für die Wirtschaft. Für EU-Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende Compliance-Systeme zwingend auf dem neuesten Stand gehalten und insbesondere Lieferketten in Drittstaaten noch genauer überwacht werden müssen. 

Gerne analysieren wir Ihre Geschäftsbeziehungen auf mögliche außenwirtschaftsrechtliche Risiken, die aufgrund der verschärften Rechtslage einer Absicherung bedürfen.

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