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19. Sanktionspaket der EU gegen Russland
Am 23. Oktober 2025 hat der Rat der Europäischen Union das nunmehr 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Wie bei vergangenen Sanktionspaketen, besteht das Paket aus Verschärfungen der beiden wichtigsten Rechtsakte – der Russland-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) und der Russland-Sanktionsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 269/2014). Zu beachten ist auch hier, dass die von der EU ergriffenen Maßnahmen nicht nur an die Russische Föderation, sondern auch an deren engsten Verbündeten Belarus adressiert sind, wobei Maßnahmen gegen Belarus neben den genannten Verordnungen auch in der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 gelistet sind.
Verschärfung der Russland Embargoverordnung
In der Russland-Embargoverordnung sind vor allem Einfuhr- und Ausfuhrverbote für in den Anhängen gelistete Güter und Technologien geregelt. Die Verschärfungen dieser Vorschrift umfassen dabei insbesondere folgende Maßnahmen:
- Energiebereich: Die Einfuhr russischen Flüssigerdgases (LNG) in die EU wird vollständig verboten, wobei das Inkrafttreten des Verbots zwischen kurzfristigen Lieferverträgen (25. April 2026) und langfristigen (01. Januar 2027) differenziert. Mit der Aufnahme von 117 weiteren Schiffen umfasst die sanktionierte Schattenflotte, mit denen die Russische Föderation das Embargo für fossile Energieträger zu umgehen versucht, nunmehr insgesamt 557 Schiffe. Flankiert werden die Maßnahmen von Sanktionen gegen in Drittstaaten ansässigen Akteure (i.e. Erdölhändler, Raffinerien) und dem Verbot der Rückversicherung von Schiffen der Schattenflotte.
- Finanzen: Die Liste von Kredit- und Finanzinstituten, für die ein Transaktionsverbot gilt, wurde um einige weitere Banken in Russland und Drittstaaten erweitert, die insbesondere Nachrichtenübermittlungsdienste für den russischen Zahlungsverkehr nutzen oder für die Finanzierung kriegswichtiger Geschäftstätigkeit eine Rolle spielen. Des Weiteren wurden Transaktionen mit der mit dem Rubel gekoppelten Kryptowährung A7A5 in der EU verboten, sowie Sanktionen gegen die am Handel und Entwicklung mit diesem Stablecoin beteiligten Akteure verhängt. Schließlich ist es den in der EU ansässigen Wirtschaftsakteuren verboten, die russischen Bezahlkartensysteme „Mir“ und „SBP“ zu nutzen.
- Militärindustrie: In Anhang IV der Russland-Embargoverordnung, welcher juristische Personen und Organisationen listet, für die Ausfuhrbeschränken insbesondere für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gelten, wurden 45 weitere Organisationen aufgenommen. Darunter befinden sich auch einige Organisationen in Drittstaaten, die Ausfuhrverbote von bspw. Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik und Drohnen für die russische Rüstungsindustrie nachweislich umgehen. Neue Ausfuhrverbote gelten unter anderem für elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, Chemikalien für die Treibstoffherstellung sowie bestimmte Metalle, Oxide und Legierungen. Eingeführt dürfen zudem keine acyclischen Kohlenwasserstoffe mit russischem Ursprung.
- Dienstleistungen: Bestimmte Dienstleistungen wie bspw. die Bereitstellung von KI-Diensten, Diensten im Bereich des Hochleistungsrechnens und gewerblichen weltraumgestützten Diensten, für russische Organisationen, einschließlich der Regierung Russlands, werden komplett verboten. Relevant dürfte für bestimmte Dienstleister auch das Verbot sein, Dienste zu erbringen, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen, da damit bspw. schon die Bereitstellung von Buchungssoftware, welche (auch) die Buchung von Aufenthalten in Russland ermöglicht, umfasst sein dürfte.
Punktuelle Erweiterung des Anwendungsbereichs der Russland-Sanktions-verordnung
In der Russland-Sanktionsverordnung sind vor allem Finanzsanktionen geregelt. Ist eine Person oder Organisation in einem Anhang dieser Verordnung gelistet, sind deren Gelder einzufrieren (Einfriergebot). Auch dürfen solchen Personen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot). Mit dem neuen Artikel 3 Absatz 1 lit. n) schafft die EU ein neues Kriterium um insbesondere Personen, die für die Deportation, Zwangsassimilation und Indoktrination von ukrainischen Kindern aus den besetzten Gebieten verantwortlich sind bzw. daran in sonstiger Weise beteiligt sind, auf die Sanktionsliste aufzunehmen.
Fazit
Das 19. Sanktionspaket der Europäischen Union erweitert vor allem das bestehende Instrumentarium um einige Punkte. Das bedeutet, dass EU-Unternehmen bestehende Compliance-Systeme stets auf dem neuesten Stand halten sollten. Vor allem Akteure aus dem Tourismusbereich sollten zudem den weiten Anwendungsbereich des in Art. 5n Abs. 2 der Embargoverordnung im Auge behalten und bei Bedarf ihre Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen. Für den 4. Jahrestag des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2026 hat die EU bereits den Beschluss eines 20. Sanktionspakets geplant.
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