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Worauf müssen Hersteller und Händler künftig beim Verkauf von Notebook, Smartphone, Tablet & Co. achten?

Fachbeiträge
Worauf müssen Hersteller und Händler künftig beim Verkauf von Notebook, Smartphone, Tablet & Co. achten?

Mit dem Regierungsentwurf vom 10. Februar 2021 zu Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht kommen vor allem auf die Hersteller von Notebooks, Smartphones, Tablets und Co. sowie deren Händler weitreichende Änderungen zu. Das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ soll die Vorgaben der europäischen Warenkaufrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/771) umsetzen. Die geplanten Neuregelungen im BGB („BGB-E“) sollen für alle ab dem 1. Januar 2022 geschlossenen Kaufverträge gelten.

Die wichtigsten Neuerungen

  • Für den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen werden spezielle Regelungen eingeführt, die nur für B2C-Verträge gelten, etwa ein spezieller Sachmangel (§§ 475b BGB-E). Sachen mit digitalen Elementen sind Sachen, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass sie ihre Funktionen ohne diese Inhalte oder Dienstleistungen nicht erfüllen können (§ 475b Abs. 1 BGB-E). Beispiele hierfür sind Notebooks, Smartphones und Tablets, aber auch Smart-Watches, Saugroboter, E-Bikes, Smart-TVs und Smart-Kühlschränke. § 475b BGB-E erweitert den allgemeinen Sachmangelbegriff auf die digitalen Elemente und verpflichtet den Verkäufer, für die digitalen Elemente Aktualisierungen bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit der Sache erforderlich sind. Die Pflicht zur Aktualisierung besteht für den vereinbarten Zeitraum, ansonsten für einen Zeitraum, der sich nach den berechtigten Erwartungen eines durchschnittlichen Verbrauchers richtet. Der Verkäufer muss den Verbraucher über die Aktualisierungen informieren. Kommt der Verkäufer den Pflichten nicht nach, stehen dem Verbraucher die gesetzlichen Mängelansprüche zu (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz).
  • Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn er gegen den Verkäufer Mängelansprüche geltend machen möchte. In Ausnahme hierzu enthält das Gesetz für B2C-Verträge eine Beweislastumkehr. Danach wird vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, wenn er sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Gefahrübergang zeigt. Der bisherige Zeitraum von sechs Monaten soll nach den neuen Regelungen ein Jahr und in Sonderfällen zwei Jahre betragen (§ 477 BGB-E).
  • Die Definition des allgemeinen Sachmangelbegriffs wird neu gefasst (§ 434BGB-E). Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht. Der bisher geregelte Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung entfällt. Stattdessen stehen die drei genannten Anforderungen gleichberechtigt auf derselben Stufe. Der neue Sachmangelbegriff gilt für B2B- und B2C-Verträge. Inhaltlich ändert sich die Rechtslage durch den neu gefassten Sachmangelbegriff nur geringfügig.

Auswirkungen für Hersteller und Händler

  • Die Hersteller und Händler von Notebooks, Smartphones, Tablets und Co. müssen sich auf die neue Aktualisierungspflicht einstellen. Sie können unter Einhaltung enger Grenzen konkretisierende Vereinbarungen zu ihren Aktualisierungspflichten treffen, zum Beispiel den Umfang der Aktualisierungspflicht festlegen (nur Sicherheitsupdates oder sogar Upgrades etc.) oder den Zeitraum bestimmen, für den die Aktualisierungen bereitgestellt werden müssen. Der Zeitraum sollte sorgfältig gewählt werden: einerseits nicht zu kurz, damit die Regelung wirksam ist und andererseits nicht zu lang, um etwaige Regressmöglichkeiten gegenüber dem Vorlieferanten zu erhalten. Nach dem Gesetzentwurf scheint die Aktualisierungspflicht sogar abdingbar zu sein, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Einzelheiten bleiben abzuwarten.
  • Der Gesetzentwurf sieht keinen direkten Anspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller vor (Ausnahme: Direktverkauf des Herstellers an den Verbraucher). Allerdings strahlen die neuen Regelungen zum Sachmangel bei Sachen mit digitalen Elementen und der Beweislastumkehr im Wege des Lieferantenregresses auf die gesamte Lieferkette aus.

Fazit

Mit der Aktualisierungspflicht enthält der Gesetzentwurf eine weitreichende neue Pflicht für Hersteller und Händler von Notebooks, Smartphones, Tablets und Co. Sie erhöht das Mängelhaftungsrisiko deutlich. Das Mängelhaftungsrisiko strahlt auf die gesamte Lieferkette aus, auch wenn kein direkter Anspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller vorgesehen ist. Unternehmer, die sich Notebooks, Smartphones, Tablets und Co. anschaffen, profitieren dagegen nicht von den neuen Pflichten.

Es bleibt spannend, ob sich der Gesetzesentwurf im Bundestag durchsetzen wird. Hersteller und Händler solcher Geräte sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten, um rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen zu können.

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