Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Das Coronavirus in der Lieferbeziehung: Was tun?

Fachbeiträge

Das Coronavirus entpuppt sich nicht nur für das Gesundheitswesen als eine harte Bewährungsprobe, sondern auch für unzählige Lieferbeziehungen, mitunter für die gesamte Lieferkette. So können wegen des Coronavirus zahlreiche Unternehmen ihre Kunden nicht beliefern, so dass die Kunden wiederum ihre Abnehmer nicht mehr mit Ware versorgen können. Es drohen Bandstillstände. Der daraus resultierende wirtschaftliche Schaden wird mit hoher Wahrscheinlichkeit immens und für viele Unternehmen existenzbedrohend sein. Es ist zu erwarten, dass sich die Auswirkungen des Coronavirus verstärken, wenn sich das Virus weiter ausbreitet und zudem etwa vorhandene Lagerbestände aufgebraucht sind.

 

Coronavirus als Höhere Gewalt, Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage?

 

Wenn es um die rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferbeziehungen geht, wird üblicherweise über die Höhere Gewalt, die Unmöglichkeit nach § 275 BGB und der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB diskutiert. Ob sich ein Lieferant, der infolge des Coronavirus seine Kunden nicht mehr vertragsgemäß beliefern kann, tatsächlich auf Höhere Gewalt, die Unmöglichkeit oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, lässt sich aktuell nicht pauschal beantworten, sondern muss immer einzelfallabhängig geprüft werden. Dabei dürfte angesichts der unterschiedlichen regionalen Ausbreitung des Coronavirus insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ein Bezug zu einem Risikogebiet besteht und ob z.B. behördliche Anordnungen getroffen wurden. Beruht der Lieferengpass auf krankheitsbedingten Ausfällen von Mitarbeitern, dürfte es eine Rolle spielen, ob der Lieferant alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Ausbreitung des Coronavirus unter seinen Mitarbeitern zu verhindern. Entsteht ein Lieferengpass, weil ein Lieferant seinerseits wegen des Coronavirus nicht mehr von seinem Vorlieferanten beliefert wird, so muss der Lieferant mit der Frage rechnen, ob er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, sich anderweitig mit der fehlenden Ware einzudecken. Hier wiederum dürfte zu berücksichtigen sein, ob es sich bei der Ware um Standardware handelt oder um eigens für den Lieferanten nach dessen spezifischen Vorgaben hergestellte Ware, die etwa einem Bemusterungsprozess unterliegt.

 

Was heißt das für betroffene Unternehmen nun konkret? Welche Maßnahmen können die Unternehmen in der aktuellen Situation ergreifen?

  • Der jeweilige Liefervertrag sollte geprüft werden. Viele Lieferverträge enthalten eine Regelung zur Höheren Gewalt, aus der sich neben der Begriffsbestimmung die möglichen Rechtsfolgen ergeben können. Mögliche Rechtsfolgen sind z.B. die zeitweise Aussetzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten oder ein Kündigungsrecht. Außerdem können sich aus der Regelung Formerfordernisse ergeben, die zwingend einzuhalten sind, um nicht etwaige Rechte zu verlieren.
  • Außerdem sollte der Liefervertrag auf einen Selbstbelieferungsvorbehalt durchgesehen werden. Ggf. sollte in einem zweiten Schritt die Wirksamkeit der Regelung geprüft werden, da ein Selbstbelieferungsvorbehalt in einer vorformulierten und einseitig vorgegebenen Regelung („AGB“) nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ist.
  • Bekommt ein Lieferant von seinem Vorlieferanten keine Ware mehr, sollte er die Möglichkeiten einer alternativen Ersatzbeschaffung prüfen.
  • Lieferschwierigkeiten sollten frühzeitig dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden, damit dieser ebenfalls Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen kann, z.B. durch Rückgriff auf Lagerware oder Umstellung auf ein anderes Produkt, sofern möglich.
  • Unternehmen, die auf bestimmte Waren zwingend angewiesen sind, sollten eine Bevorratung dieser Ware in Erwägung ziehen. Angesichts der dynamischen Entwicklung des Coronavirus kann eine Bevorratung auch für die Unternehmen sinnvoll sein, deren Lieferkette aktuell (noch) nicht vom Coronavirus betroffen ist.
  • Auch wenn sich ein Lieferant auf Höhere Gewalt etc. beruft, sollte der Kunde ihn unter Fristsetzung zur Leistung schriftlich auffordern, um sich seine Rechte zu wahren, insbesondere für den Fall, dass sich der Lieferant zu Unrecht auf Höhere Gewalt berufen hat. Aus demselben Grund sollte ein Kunde dem Lieferanten etwaige Mindermengen immer unverzüglich schriftlich anzeigen. Andernfalls läuft der Kunde Gefahr, dass er seine Mängelansprüche gegen den Lieferanten später nicht mehr durchsetzen kann.
  • Je nach Sachverhalt sollte geprüft werden, ob ein Versicherungsschutz besteht, z.B. wenn die Produktion zeitweise eingestellt werden muss (Betriebsunterbrechungsversicherung etc.). In diesem Fall sollte frühzeitig Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden.
  • Auf allen Ebenen der Lieferkette gilt: Jedes Unternehmen muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den zu erwartenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Zu denken ist dabei z.B. an Mehrarbeit durch zusätzliche Schichten und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus in dem Unternehmen.

Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie in Ihrer Lieferbeziehung infolge des Coronavirus Schwierigkeiten haben oder Sie Fragen zu diesem Thema haben. Über die zentrale E-Mail-Adresse taskforce@menoldbezler.de erhalten Sie kurzfristig Antworten auch zu weitergehenden Fragen.

Zurück