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Vertriebskartellrecht - Was Hersteller ihren Händlern für den Vertrieb aufgeben dürfen

Presse Artikel

Magazin LICHT

Vertriebskartellrecht - Was Hersteller ihren Händlern für den Vertrieb aufgeben dürfen

Hersteller von hochwertigen, exklusiven Produkten möchten in der Regel nicht, dass ihre Waren irgendwie und irgendwo im Internet vertrieben werden. Deshalb legen sie in Vereinbarungen mit ihren Händlern bestimmte Vertriebsregeln fest. Unbegrenzt geht dies allerdings nicht.

Grundsätzlich sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken, verboten. Dies schließt auch vertikale Vereinbarungen ein, die zwischen Unternehmen auf verschiedenen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette getroffen werden. Die Vertikal-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) Nr. 2022/720 der EU sieht jedoch Ausnahmen vor, um Herstellern eine gewisse Kontrolle über den Vertrieb ihrer Waren zu ermöglichen.

Welche Ausnahmen gibt es? In welchen Punkten gibt es für den Vertrieb mehr Spielräume als vorher? Inwiefern werden die ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Online- und Offline-Handel reduziert? Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Kartellrecht? 

Auf diese Fragen und mehr geht Eliana Gaiser in ihrem Gastbeitrag im Magazin LICHT ein.

Den vollständigen Artikel lesen Sie hier

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